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Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine: Was gilt und wie Sie die Anforderungen einfach und sicher erfüllen

Paketlieferung im Büro
Lieferscheine gehören im Geschäftsalltag zu den unscheinbaren, aber äußerst wichtigen Dokumenten. Sie begleiten Waren durch Lager, Logistik und Produktion und dienen als Nachweis dafür, dass eine Lieferung vollständig und rechtzeitig eingegangen ist.Spätestens wenn eine Betriebsprüfung ansteht, stellt sich jedoch die Frage: Müssen Lieferscheine überhaupt aufbewahrt werden – und wenn ja, wie lange und in welcher Form? Entscheidend ist dabei vor allem, ob ein Lieferschein als „einfacher“ Warenbegleitschein fungiert oder als buchungsrelevanter Beleg verwendet wird. Dann nämlich steigen die Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, GoBD-Konformität und digitale Prozesse. 
 
Die gute Nachricht: Mit einem passenden Dokumentenmanagementsystem (DMS) lassen sich gesetzliche Pflichten im Zusammenhang mit Lieferscheinen problemlos erfüllen, Abläufe merklich vereinfachen und Informationen jederzeit auffinden. Und das sogar über Abteilungen hinweg. In diesem Blog-Beitrag lesen Sie, welche Pflichten im Zusammenhang mit Lieferscheinen bestehen, welche Aufbewahrungsfristen gelten und wie Sie mit einem DMS rechtssichere, effiziente Prozesse implementieren können.

Übersicht:

Gesetzliche Aufbewahrungsfristen von Lieferscheinen im Überblick

Die rechtlichen Grundlagen für Aufbewahrungsfristen finden sich – wie bei Rechnungen – vor allem in § 147 AO und § 257 HGB. Entscheidend ist, ob ein Lieferschein als Buchungsbeleg fungiert oder lediglich als Begleitdokument:

Kriterium Buchungsrelevant
(bis 31.12.2024)
Buchungsrelevant
(ab 01.01.2025)
Nicht buchungsrelevant
(seit 01.01.2017)
Aufbewahrungsfrist 10 Jahre ab Fristbeginn (31.12. des Entstehungsjahres) 8 Jahre ab Fristbeginn, für noch laufende Altfristen ist eine Verkürzung auf 8 Jahre zulässig Keine gesetzliche Pflicht mehr
Auditverfügbarkeit Sehr hoch (muss schnell vorgelegt werden können) Sehr hoch (muss schnell vorgelegt werden können) Gering, nur relevant, wenn das Unternehmen sie im Prüfungsfall zur Klärung heranziehen will.
Archivierungs-
anforderungen (GoBD)
Streng: GoBD-konforme, revisionssichere Archivierung über die gesamte Frist Streng: GoBD-konforme, revisionssichere Archivierung über die gesamte Frist Gering für reine Begleitlieferscheine, GoBD-Grundsätze gelten aber für das System insgesamt.

Für welche Lieferscheine gilt die gesetzliche Aufbewahrungspflicht?

In vielen Unternehmen existieren unterschiedliche Arten von Lieferscheinen: klassische Warenbegleitscheine, Korrektur- oder Rücklieferscheine, Frachtpapiere, Packlisten. Entscheidend für die Aufbewahrungsvorschrift ist, ob ein Dokument buchungsrelevant eingesetzt wird. Buchungsrelevant sind Lieferscheine typischerweise dann, wenn sie:
 
  • als Nachweis für den Wareneingang dienen und z. B. mit einem Kontierungs- oder Prüfvermerk versehen werden,
  • im Rahmen der Rechnungsprüfung benötigt werden, um Mengen- und Preisabweichungen zu klären,
  • in das ERP- oder Warenwirtschaftssystem als Beleg zur Buchung übernommen werden.
Solche Lieferscheine gelten als Buchungsbelege im Sinne der Abgabenordnung (AO) und des Handelsgesetzbuchs (HGB) und müssen entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt werden. Reine Begleitscheine jedoch, deren relevante Informationen bereits in anderen Dokumenten (Bestellung, Wareneingangsbuchung, Rechnung) inkludiert sind, können ohne gesetzliche Pflicht entweder archiviert oder gelöscht werden. In der Praxis entscheiden sich viele Organisationen dafür, diese Dokumente trotzdem mindestens so lange aufzubewahren wie die zugehörige Rechnung, um beispielsweise Reklamationen oder Lieferstreitigkeiten lückenlos nachvollziehen zu können.

Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Aufbewahrungsfrist eines Lieferscheins?

Wie bei anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen startet die Frist stets zum Ende des Ausstellungsjahres. Beispiel: Ein buchungsrelevanter Lieferschein vom 8.8.2025 ist acht Jahre aufzubewahren. Der relevante Zeitpunkt für den Fristbeginn ist der Schluss des Kalenderjahres 2025, also der 31. Dezember 2025. Da die Aufbewahrungsfrist acht Jahre beträgt, muss der Beleg mindestens bis zum 31. Dezember 2033 aufbewahrt werden. Erst ab dem 1. Januar 2034 darf er (theoretisch) nach einem dokumentierten Löschprozess vernichtet werden — sofern keine Sonderumstände (z. B. laufende Steuerprüfung) vorliegen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, das Buchhaltungs- oder Steuerbüro zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle Aufbewahrungsfristen erfüllt werden.

Wie muss ein Lieferschein genau aufbewahrt werden?

Zur Aufbewahrungspflicht gehört deutlich mehr als das Ablegen von Papier in Ordnern. So gelten für Lieferscheine dieselben GoBD-Grundsätze wie für andere steuerlich relevante Unterlagen: Originalformat, Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit, Lesbarkeit und sicherer Zugriff über den gesamten Zeitraum.

Originalformat und Medienbruchfreiheit

Lieferscheine müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie entstanden sind. Elektronisch erzeugte oder übertragene Lieferscheine müssen digital archiviert werden. Ein einfacher Ausdruck ersetzt nicht das Original! Papierbezogene Lieferscheine dürfen nach einem ersetzenden Scanverfahren vernichtet werden. Voraussetzung ist allerdings ein nachvollziehbar dokumentierter Prozess. Er muss sicherstellen, dass alle Inhalte vollständig, unverändert und richtig in das digitale Archiv überführt worden sind. 

Unveränderbarkeit und Lesbarkeit

Archivierte Lieferscheine dürfen nicht „still“ geändert werden. Fehler müssen über ergänzende Dokumente – etwa eine Korrekturlieferung oder interne Vermerke – korrigiert werden. Auch ein Überschreiben des ursprünglichen Belegs ist nicht zulässig. Ein revisionssicheres System protokolliert, wer wann welche Aktion ausgeführt hat. Ein weiterer wichtiger Punkt: Der Lieferschein muss über die gesamte Aufbewahrungsdauer lesbar bleiben. Problematisch ist hier oft Thermopapier – es verblasst mit der Zeit, weshalb möglichst früh ersetzend gescannt und digital archiviert werden sollte.

Zugriff, Struktur und Sicherheit

Im Prüfungsfall müssen sich Lieferscheine schnell und eindeutig auffinden lassen. Leistungsfähige Suchfunktionen, die Kriterien wie Beleg- und Bestellnummer, Wareneingangsdatum, Kunden oder Lieferant berücksichtigen, ermöglichen eine gezielte Recherche ohne eine langwierige manuelle Suche. Ebenso wichtig sind wirksame Schutzmechanismen vor Verlust, Manipulation und unbefugtem Zugriff – etwa durch durchdachte Rollen- und Rechtekonzepte, Verschlüsselung und regelmäßige Backups. Hinzu kommt die DSGVO: Überall dort, wo auf Lieferscheinen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind Aufbewahrungspflichten mit Löschfristen und dem Gebot der Datenminimierung in Einklang zu bringen. Unerlässlich dafür ist ein klar dokumentiertes und technisch sauber umgesetztes Löschkonzept.

Häufige Fallstricke bei Aufbewahrungsfristen 

Um Lieferscheine kursieren einige falsche Interpretationen. Sie führen in der Praxis nicht selten zu unnötigen Risiken oder übervollen Archiven. Ein besonders häufiger Irrtum: „Lieferscheine müssen immer sechs Jahre aufbewahrt werden.“ Das galt früher für nicht buchungsrelevante Lieferscheine als Handelsbriefe, ist aber seit 2017 überholt. Heute zählt: Nur wenn der Lieferschein als Buchungsbeleg dient, besteht eine gesetzliche Pflicht, dann jedoch, wie bei anderen Buchungsbelegen, mit achtjähriger Frist. Ebenfalls riskant ist die Annahme, dass nach dem Scannen alle papierbezogenen Lieferscheine bedenkenlos entsorgt werden dürfen. Das ist nur dann korrekt, wenn der Scanprozess ersetzend und GoBD-konform dokumentiert ist. Fehlt eine Verfahrensdokumentation, kann die Finanzverwaltung im Zweifel das Papieroriginal einfordern.
 
Verwechselungen drohen zudem zwischen den Begrifflichkeiten Aufbewahrungsfrist und Verjährungsfrist: Die Aufbewahrungsfrist ist steuerlich und handelsrechtlich motiviert, die Verjährung regelt zivilrechtliche Ansprüche wie Mängelrügen oder Zahlungsansprüche. In vielen Fällen überschneiden sich die Fristen, laufen aber unabhängig voneinander. Und auch die gängige Einschätzung, dass Dokumente, die nicht buchungsrelevant auch belanglos sind, ist falsch. Auch freiwillig archivierte Lieferscheine unterliegen grundlegenden GoBD- und DSGVO-Anforderungen, solange sie im System gehalten werden. Gleichzeitig sollte aus Datenschutz- und Kostengründen verhindert werden, dass Dokumente „auf ewig“ gespeichert bleiben.

Schritt für Schritt: Die praktische Umsetzung der Aufbewahrungspflicht mit einem DMS

Ein Dokumentenmanagementsystem stellt sicher, dass Unternehmen die geltenden Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine automatisch und revisionssicher einhalten – ohne manuelle Kalenderpflege, ohne individuelle Notizzettel und ohne unübersichtliche Ordnerstrukturen. 
 
  1. Automatische Klassifizierung nach Dokumenttyp
    Beim Import erkennt das System mithilfe von Intelligent Document Processing (IDP) automatisch, ob ein Lieferschein buchungsrelevant ist oder nicht. Basierend auf dieser Klassifizierung wird direkt die richtige Aufbewahrungsfrist hinterlegt, oder eben keine gesetzliche Frist, wenn der Lieferschein nicht buchungsrelevant ist.
  2. Hinterlegte Fristenlogik und regelbasierte Automatisierung
    Das DMS berechnet die gesetzliche Aufbewahrungsfrist automatisch anhand des Dokumenten- bzw. Belegdatums. Damit entfallen jegliche manuelle Berechnungen oder die Gefahr von Fehlinterpretationen.
  3. Fristenüberwachung und automatische Erinnerungssysteme
    Das System überwacht alle Fristen im Hintergrund und informiert rechtzeitig, wenn ein Ablauf bevorsteht. Verantwortliche erhalten automatische Benachrichtigungen – beispielsweise 30, 60 oder 90 Tage vor Ende der Aufbewahrungsfrist. Dadurch wird verhindert, dass Dokumente zu früh gelöscht werden oder zu lange aufbewahrt bleiben. Das senkt das Risiko bei Betriebs- und Steuerprüfungen erheblich.
  4. Automatisierte Aktionen nach Fristablauf
    Sobald die Aufbewahrungsfrist endet, kann das DMS definierte Folgeprozesse automatisch auslösen, etwa zur Löschung markieren, in ein Archiv mit eingeschränktem Zugriff verschieben oder vollständig löschen, inklusive revisionssicherem Löschprotokoll nach GoBD/DSGVO.
    Diese Automatisierung verhindert eine Überarchivierung, spart Speicherkosten und reduziert Compliance-Risiken.  Alle Löschvorgänge werden nachvollziehbar protokolliert.
  5.  Revisionssichere Aufbewahrung während der gesamten Frist
    Jedes Dokument wird während der Aufbewahrungsfrist schreibgeschützt abgelegt. Änderungen, Versionen und Zugriffe werden damit vollständig protokolliert, was maximale Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet. Im Prüfungsfall sind alle Lieferscheine innerhalb weniger Sekunden auffindbar – inklusive vollständigem Audit-Trail. Das schafft Sicherheit gegenüber Finanzbehörden und erleichtert interne Qualitätsprozesse.

Wie die Maheso Lieferscheine und andere Dokumente automatisiert verwaltet

Maheso, der größte spanische Anbieter von Tiefkühlprodukten, erhält jede Woche mehrere Tausend Lieferscheine von rund 40 Logistikdienstleistern und der eigenen Fahrzeugflotte. In der Vergangenheit wurden diese Empfangsquittungen überwiegend in Aktenordnern abgelegt, nur ein kleiner Teil war elektronisch erfasst. Die Folge: Eine Prüfung der Lieferscheine vor der Rechnungsstellung gestaltete sich als aufwändig und fehleranfällig und erschwerte ferner die schnelle Klärung von Reklamationen. 
 
Genau hier setzt DocuWare bei Maheso an: Alle Lieferscheine – ob auf Papier, als Fax oder E-Mail – werden heute über einen leistungsstarken Scanner erfasst, per Optical Character Recognition (OCR) ausgelesen, mit den Bestellvorgängen im ERP-System Microsoft Dynamics AX verknüpft und in einem zentralen Dokumentenpool archiviert. Für den Konzern entstand so eine nahezu vollständig automatisierte Lieferscheinverarbeitung. Die hohe Erkennungsquote der OCR-Lösung reduziert manuelles Nacharbeiten auf ein Minimum.
 
Mitarbeitende greifen über die gewohnte ERP-Oberfläche auf das digitale Lieferscheinarchiv zu. Vor jeder Rechnungsstellung wird automatisch geprüft, ob der passende quittierte Lieferschein vorliegt. Fehlende Belege lassen sich gezielt beim jeweiligen Logistikpartner nachfordern. So werden falsch gestellte Rechnungen und Unklarheiten beim Kunden praktisch ausgeschlossen, während Reklamationen zu angeblich nicht gelieferter Ware mit wenigen Klicks geklärt werden können. Durch diese Prozesse hat sich bei Maheso die Zeitspanne von der Warenlieferung bis zur Faktura fast halbiert und damit der Cashflow spürbar verbessert.
 
 

Fazit: Lieferscheine nicht nur rechtssicher, sondern smart aufbewahren 

Lieferscheine sind weit mehr als beiläufige Papiere im Warenfluss. Sobald sie als Buchungsbeleg zum Einsatz kommen, greifen dieselben strengen Aufbewahrungsregeln wie bei anderen steuerlich relevanten Unterlagen. Die Digitalisierung eröffnet hier großes Potenzial: Wer Lieferscheine strukturiert, GoBD-konform und automatisiert archiviert, reduziert Aufwand, minimiert Risiken und schafft Transparenz im Zusammenspiel von Logistik, Einkauf und Finanzbuchhaltung.
Ein leistungsfähiges DMS macht aus dieser Pflicht zur Aufbewahrung einen handfesten Wettbewerbsvorteil: Vollständige Nachvollziehbarkeit und die Sicherheit, auch bei der nächsten Betriebsprüfung ruhig schlafen zu können. 

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Häufig gestellte Fragen zu Aufbewahrungsfristen von Lieferscheinen

Gibt es Unterschiede bei der Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen im Vergleich zu Rechnungen?

Ja. Rechnungen und andere Buchungsbelege sind grundsätzlich immer aufbewahrungspflichtig. Lieferscheine müssen nur dann archiviert werden, wenn sie buchungsrelevant sind und beispielsweise als Wareneingangsnachweis fungieren. Reine Begleitscheine ohne buchhalterische Funktion unterliegen aktuell keiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht.

Welche rechtlichen Vorschriften regeln die Aufbewahrung von Lieferscheinen?

Relevante Vorschriften sind vor allem in AO §147 und HGB §257 für buchungsrelevante Lieferscheine sowie in den GoBD für die digitale, revisionssichere Archivierung geregelt. Ergänzend greifen interne Richtlinien, Datenschutz- und branchenspezifische Vorgaben.

Wie lange müssen Lieferscheine aufbewahrt werden?

Seit 1. Januar 2025 beträgt die Aufbewahrungsfrist für buchungsrelevante Lieferscheine in der Regel acht Jahre, jeweils ab dem 31.12. des Ausstellungsjahres. Für ältere buchungsrelevante Lieferscheine kann die ursprünglich zehnjährige Frist auf acht Jahre verkürzt werden. Nicht buchungsrelevante Lieferscheine sind gesetzlich nicht mehr aufbewahrungspflichtig.

Müssen Lieferscheine im Originalformat aufbewahrt werden oder reicht eine digitale Kopie?

Aufbewahrungspflichtige Lieferscheine sind im ursprünglichen Format zu erhalten: Digitale Lieferscheine digital, Papierbelege entweder als Papier oder nach dem ersetzenden Scannen ebenso digital. Ein bloßer Ausdruck einer elektronischen Datei oder ein Scan ohne dokumentiertes Verfahren genügt den GoBD-Anforderungen nicht.

Welche Anforderungen gelten bei der digitalen Archivierung von Lieferscheinen?

Digital archivierte Lieferscheine müssen unveränderbar, vollständig, jederzeit lesbar und schnell auffindbar sein. Ein nachvollziehbarer Audit-Trail sowie Rechte- und Rollenkonzepte sind Pflicht, um GoBD-Konformität nachzuweisen.

Was passiert bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflicht?

Fehlen buchungsrelevante Lieferscheine oder sind sie nicht ordnungsgemäß archiviert, kann das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen schätzen, Nachzahlungen und Zuschläge festsetzen oder formale Beanstandungen aussprechen. Im Extremfall drohen Verstöße gegen Buchführungspflichten mit entsprechenden Konsequenzen.

Wann dürfen Lieferscheine vernichtet werden?

Buchungsrelevante Lieferscheine dürfen erst nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist – in der Regel acht Jahre ab Fristbeginn – im Rahmen eines dokumentierten Löschkonzepts vernichtet werden. Reine Begleitscheine ohne Aufbewahrungspflicht können nach interner Richtlinie auch früher gelöscht werden. Papieroriginale dürfen nach GoBD-konformem ersetzendem Scannen bereits vorher entsorgt werden.

Wie hilft ein DMS bei der Verwaltung von Lieferscheinen?

Ein DMS klassifiziert Lieferscheine automatisch, berechnet Aufbewahrungsfristen, archiviert Dokumente revisionssicher und steuert Löschprozesse nach Fristablauf. Gleichzeitig verbessert es den Überblick über alle Belege, reduziert Suchzeiten drastisch und ermöglicht es, Papierdokumente durch digitale Prozesse zu ersetzen.

 

Disclaimer: Alle Inhalte dieses Beitrags wurden nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig erstellt und dienen der allgemeinen Information. Sie stellen jedoch keine individuelle juristische Beratung dar und können und sollen insofern eine solche nicht ersetzen. Alle angebotenen Informationen verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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