Wofür steht das Wort Archivierung?
Archivierung bezeichnet eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Aufbewahrung von elektronisch gesicherten Daten, wie etwa elektronische Rechnungen, Mail-Kommunikationen oder sonstige betriebsrelevante digitale Dokumente.
Was bedeutet revisionssichere Archivierung?
Unter einer revisionssicheren Archivierung versteht man die Aufbewahrung digitaler Daten unter Erfüllung aller gesetzlich vorgegebener Anforderungen in Bezug auf Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit, Verfügbarkeit, Nachvollziehbarkeit sowie Unveränderlichkeit und Zugriffsschutz. Um der Revisionssicherheit gespeicherter Dokumente in elektronischen Archiven zu genügen, muss zudem eine Migration auf andere Medien oder Plattformen ohne Informationsverlust möglich sein. Das System muss alle Anforderungen hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz erfüllen.
Warum digitale Archivierung?
Die Digitalisierung archivierungswürdiger Daten und Dokumente bringt eine ganze Reihe von Vorteilen gegenüber der analogen Aufbewahrung mit sich. Dazu gehören unter anderem die schnelle und ortsunabhängige Verfügbarkeit der gespeicherten Informationen, die Transparenz bei gleichzeitiger Revisionssicherheit der archivierten Dokumente, die Vermeidung redundanter Datenbestände sowie nicht zuletzt erhebliche Platz- und Kosteneinsparungen.
Was muss archiviert werden?
Beim Archivieren elektronischer Daten sind für Unternehmen die Gesetze zur Aufbewahrung steuerlich relevanter Unterlagen sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung relevant. Prinzipiell sind sämtliche Bücher und Aufzeichnungen zu archivieren, die für eine Besteuerung von Bedeutung sind. Hierunter fallen etwa alle aus Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen bestehenden Jahresabschlüsse, empfangene sowie versendete Handels- und Geschäftsbriefe, Lageberichte und Buchungsbelege. Alle gespeicherten Dokumente unterliegen Aufbewahrungsfristen gemäß dem Steuerrecht und dem Handelsrecht.
Ist die digitale Archivierung rechtlich geregelt?
Auf Basis des Handels- und Steuerrechts sind die gesetzlichen Vorgaben zur digitalen Archivierung in den GoBD geregelt. Die darin festgelegten Grundsätze, die unter anderem die Unveränderbarkeit, die Nachvollziehbarkeit sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit digitaler Dokumente definieren, werden ergänzt durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
Darf man Dokumente nach einer digitalen Archivierung vernichten?
Zwar dürfen die meisten Papier-Originale nach ihrer ordnungsgemäßen Digitalisierung unter Berücksichtigung von Datenschutzbestimmungen vernichtet werden, aber es gibt dabei zahlreiche Ausnahmen! So müssen etwa bestimmte Rechnungsoriginale im Vorsteuer- und Vergütungsverfahren sowie Bilanzen und Abschlüsse weiter aufbewahrt werden. Auch Arbeits- sowie Aufhebungsverträge und Kündigungsschreiben sind im Original vorzuhalten. Für die meisten Geschäftsunterlagen gilt eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.
Was bedeutet archivieren?
Der Begriff archivieren bezeichnet eine zeitlich unbegrenzte Aufbewahrung von Dokumenten und Daten. Ganz exakt definiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) den Begriff als eine „dauerhafte und unveränderbare Speicherung von elektronischen Dokumenten und anderen Daten“. Grundsätzlich geht es bei der Archivierung um die Speicherung von Dokumenten und Daten, die nur noch gelegentlich oder gar nicht mehr benötigt werden und die aufbewahrungspflichtig oder aufbewahrungswürdig sind.
Was ist ein digitales Archiv?
Unter einem digitalen Archiv ist die datenbankgestützte Speicherung von Dokumenten in elektronischer Form zu verstehen. Dabei werden die Informationen auf einem digitalen Datenträger langfristig, sicher sowie unveränderbar aufbewahrt und können berechtigten Nutzern jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die entsprechenden Daten bereits elektronisch generiert oder für die Archivierung erst nachträglich digitalisiert wurden.
Was bedeutet revisionssichere Archivierung?
Bei einer revisionssicheren Archivierung werden Daten in einer Form aufbewahrt, die allen rechtlichen Vorgaben in Bezug auf Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit, Sicherheit, Verfügbarkeit, Unveränderlichkeit und Nachvollziehbarkeit genügen müssen. Dabei muss die revisionssichere Archivierung die gesamte Lösung einer Dokumentenablage im Blick haben, nicht nur die rein technische Komponente. Somit ist ein Prozessbezug ein zwingender Bestandteil hinsichtlich der Beurteilung eines Ablagesystems auf Revisionssicherheit.
Was sind die Vorteile der digitalen Archivierung?
Gegenüber der analogen Aufbewahrung von Daten und Dokumenten bietet die digitale Archivierung eine Reihe von Vorteilen. Dazu gehören der deutlich schnellere Zugriff auf die Daten, die enorme Zeitersparnis durch die digitale Weiterverarbeitung sowie die lückenlose und sichere Auffindbarkeit aller Daten. Neben der Einsparung von Material und Platz sind die zeit- und ortsunabhängige Verfügbarkeit der Daten für alle Berechtigten sowie die Möglichkeit eines hohen Automatisierungsgrades weitere Vorteile der elektronischen Archivierung.
Akzeptiert das Finanzamt die elektronische Archivierung?
Immer wieder taucht in Unternehmen die Frage auf, ob auch die Finanzverwaltung eine Datenarchivierung auf digitaler Basis akzeptiert. Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Form der Archivierung nicht nur, sondern verlangt sie in bestimmten Fällen sogar. So müssen beispielsweise elektronische Rechnungen im Original aufbewahrt werden. Es reicht also nicht aus, diese auszudrucken und physisch aufzubewahren. Vielmehr müssen diese Daten in ihrer ursprünglichen digitalen Form archiviert werden.
Kann man Dokumente nach dem elektronischen Archivieren vernichten?
Der Gesetzgeber erlaubt gemäß §§ 239 Abs. 4 und 257 Abs. 3 HGB sowie § 147 Abs. 2 AO grundsätzlich die Vernichtung von Papieroriginalen, sofern diese zuvor eingescannt und einem digitalen Archiv zugeführt wurden. Aber Vorsicht! Es gibt auch Ausnahmen im Handels- und Steuerrecht. So müssen Rechnungsoriginale im Vorsteuervergütungsverfahren von Unternehmen aufbewahrt werden, die im Ausland tätig sind, dort aber keine Umsätze erzielen und die Vorsteuer gegenüber dem deutschen Finanzamt geltend machen wollen. Auch Bilanzen und Jahresabschlüsse unterliegen der Aufbewahrungspflicht im Papieroriginal.
Muss man dem Finanzamt mitteilen, dass man digital archiviert?
Die Finanzverwaltung geht heute in der Regel ohnehin davon aus, dass Unternehmen Dokumentenmanagementsysteme einsetzen und ihre Daten und Dokumente digital archivieren. Eine Informationspflicht über die elektronische Archivierung besteht daher gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich nicht. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Betreiben Sie Ihr digitales Archiv im Ausland, obwohl Ihr Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, müssen Sie Ihr zuständiges deutsches Finanzamt entsprechend informieren.