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Rechnungsanschrift und Vorsteuerabzug

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Unternehmen können auch dann den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn ihre Rechnungsadresse nicht dem Ort ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten entspricht. Das besagt ein jüngeres Urteil des Bundesfinanzhofs.

Eine Firma muss lediglich unter der Anschrift erreichbar sein, die sie auf ihren Rechnungen angibt, dann kann sie den Vorsteuerabzug anwenden. Mit dieser Entscheidung änderte der Bundesfinanzhof am 13. Juni 2018 die bisherige deutsche Rechtsprechung. Die Finanzbehörden hatten den Vorsteuerabzug bei abweichender Anschrift zuvor nicht anerkannt, was vor allem bei Rechnungen von sogenannten Briefkastenfirmen eine Rolle spielte.

In den Leitsätzen des BFH-Urteils heißt es:

"1. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (Änderung der Rechtsprechung).
2. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist."
(Bundesfinanzhof-Urteil vom 21.6.2018, V R 28/16,  ECLI:DE:BFH:2018:U.210618.VR28.16.0)

Grundlage für die Entscheidung in Deutschland war eine Klarstellung durch den Europäischen Gerichtshof: „Es ist für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den Empfänger von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.“ (EuGH, Urteil v. 15.11.2017, C-374/16 und C-375/16).

 

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