Gute Nachrichten für alle Unternehmen: Der Aussteller einer Rechnung kann diese für die Zwecke des Vorsteuerabzugs rückwirkend korrigieren. Nach der europäischen hat auch die deutsche Rechtsprechung in diesem Sinne entschieden. Ein Praxistipp informiert ausführlich darüber, wie Sie vorgehen sollten.
Rechnungen dürfen rückwirkend berichtigt werden. Dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hat sich der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20.10.2016 – V R 26/15 angeschlossen. In den Leitsätzen des Urteils zur „Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung“ sagt der BFH:
„1. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rspr.).
2. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen USt enthält.
3. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.“
Der Umsatzsteuer-Praxistipp der PSP Peters Schönberger GmbH informiert umfassend darüber, was Unternehmen bei Rechnungsberichtigung und Vorsteuerabzug beachten sollten.
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