Die EU-Kommission hat im Juni 2021 zwei neue Sätze von Standardvertragsklauseln veröffentlicht. Ein Satz deckt Datenübermittlungen zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern innerhalb des EWR ab, der andere regelt die möglichen Arten der Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland.
Die neuen Klauseln für Datentransfers aus dem EWR folgen einem modularen Ansatz und man wählt die entsprechenden Module aus. Dadurch decken die Klauseln alle Konstellationen ab. Zwischen
- zwei für die Verarbeitung Verantwortlichen,
- für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern,
- Auftragsverarbeitern und
- für die Verarbeitung Verantwortlichen.
Das im Vereinigten Königreich geltende Datenschutz-Niveau hat die Kommission in einem Angemessenheitsbeschluss als gleichwertig mit dem der EU-GDPR beurteilt. Personenbezogene Daten können also weiterhin ungehindert aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich fließen.
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