ACHTUNG! Bitte lesen Sie die nachfolgenden Nutzungsbedingungen sorgfältig! Indem Sie dieses DocuWare-Produkt installieren, kopieren oder anderweitig nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden, durch die nachfolgenden Bestimmungen gebunden zu sein.
Falls Sie den Bestimmungen nicht zustimmen, dürfen Sie das Produkt nicht installieren oder nutzen. Brechen Sie in diesem Falle die Installation ab und geben das Produkt gegen Erstattung des vollen Kaufpreises an die Stelle zurück, von der Sie es erworben haben.
I. Nutzungsrechte
- Gegen Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr gewährt DocuWare dem Kunden ein nicht ausschließliches und gemäß Ziffern 12 und 13 dieses Abschnitts “1. Nuzungsrechte“. übertragbares Recht, die Software zu installieren und für interne Zwecke zusammen mit dem dazugehörenden Begleitmaterial und dem Lizenzschlüssel zu nutzen. Die Rechte werden entweder (i) an der von DocuWare selbst erstellten und/oder unter dieser Marke angebotenen Software (DocuWare Software); oder (ii) an einer Software, die keine DocuWare Software ist (Fremdsoftware), eingeräumt.
- Ein DocuWare System ist die Gesamtheit der Softwarekomponenten, die technisch oder logisch miteinander verknüpft sind und als solche innerhalb einer Administrationsinstanz verwaltet werden. Jedes DocuWare System enthält eine oder mehrere Endanwender-Organisationen (Unternehmen, Behörde, Verein). Die einzelnen DocuWare Software Produkte und Module, die in einem DocuWare System installiert werden können, enthalten Lizenzen für die Installation und die Nutzung. Jede dieser Lizenzen ist spezifisch für die Endanwender-Organisation ausgestellt, die die Software erworben hat. Soweit nicht anders beschrieben ist die Lizenz nur für die Mitglieder dieser Organisation gültig.
- Jede bis einschließlich September 2017 erworbene Client Lizenz kann als eine Concurrent Lizenz verwendet werden oder vom Systemadministrator in zwei Named Lizenzen umgewandelt werden. Je vier ab Oktober 2017 erworbene Named Client Lizenzen können vom Systemadministrator in eine Concurrent Lizenz umgewandelt werden. Der Benutzer kann die Client Lizenz für DocuWare Clientsoftware sowie Add-On Module nutzen. Eine Concurrent Lizenz darf verwendet werden, um die DocuWare Software auf einer unbegrenzten Zahl von Arbeitsplätzen innerhalb einer Endanwender-Organisation zu nutzen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass das Mehrplatz- bzw. Netzwerksystem durch geeignete technische Maßnahmen die Zahl der Benutzer, die gleichzeitig mit dieser DocuWare Software arbeiten können, auf die Gesamtzahl der verfügbaren Concurrent Lizenzen beschränkt. Named Client Lizenzen dürfen verwendet werden, um DocuWare Software je Named Lizenz auf einem Arbeitsplatz zu nutzen und um diese Software fest einem benannten Benutzer der Endanwender-Organisation zuzuweisen. Alle Arbeitsplätze, insbesondere alle mobilen PCs, die ständig oder zeitweise unabhängig (offline) vom Netzwerk, in dem das DocuWare System installiert ist, betrieben werden, erfordern eine Named Client Lizenz.
- Hat der Kunde eine Betriebsstättenlizenz erworben (verfügbar bis einschließlich September 2017), darf die Software auf einer beliebigen Anzahl von Arbeitsplätzen innerhalb einer Betriebsstätte installiert und genutzt werden. Eine Betriebsstätte ist definiert als ein einzelnes Gebäude oder eine Gruppe von Gebäuden, die durch keine öffentliche Straße getrennt ist. Die Software oder Teile davon darf zeitweise, jedoch nicht ständig, außerhalb der Betriebsstätte genutzt werden, wenn sie auf einem mobilen Computer (Notebook, Laptop etc.) installiert ist und dieser mobile Computer von der Betriebsstätte aus betreut wird.
- Hat der Kunde eine Server-Lizenz erworben, darf die Software auf einem einzigen Server installiert und betrieben werden, der vom oder für den Kunden unterhalten wird. Wenn die Software die Installation und den Betrieb von Teilen der Software auf mehreren Servern erfordert oder ermöglicht, darf sie auf mehreren Servern installiert und betrieben werden unter der Voraussetzung, dass kein identischer Teil der Software gleichzeitig auf mehreren Servern installiert und betrieben wird. Derart installierte DocuWare Server Software darf, obwohl Sie von einer einzelnen Endanwender-Organisation erworben wurde, auch von allen übrigen Endanwender-Organisationen innerhalb ein und desselben DocuWare Systems genutzt werden.
- Eine erworbene Add-On Modullizenz darf verwendet werden um das jeweilige DocuWare Add-On Modul auf beliebig vielen PC-Arbeitsplätzen einer Endanwender-Organisation zu installieren und zu benutzen, soweit diese Arbeitsplätze über eine gültige Client-Lizenz verfügen.
- Beim Erwerb eines Zusatzmoduls oder zusätzlicher Client-Lizenzen für ein bestehendes System muss sichergestellt sein, dass die jeweils aktuelle Version aller übrigen DocuWare-Komponenten im Einsatz ist und dass ein gültiges Wartungs- und Supportabonnement besteht.
- Hat der Kunde –den Software SDK Support erworben, erhält er das nicht exklusive, nicht übertragbare, und nicht unterlizenzierbare, lizenzgebührenfreie Recht, solche ausführbare Dateien zu vervielfältigen und zu verteilen, die durch die Benutzung des SDK erzeugt wurden. Der Verkäufer gewährt dem Kunden das lizenzgebührenfreie Recht, Laufzeitmodule des SDK zu vervielfältigen und zu verteilen unter der Bedingung, dass der Kunde (i) die Laufzeitmodule nur in Verbindung und als Teil der erworbenen Software verteilt, (ii) dass er weder DocuWare’s Name, Logo noch Warenzeichen verwendet um sein eigenes Softwareprodukt zu vermarkten, (iii) dass er DocuWare’s Hinweis auf das Urheberrecht für das SDK auf den Startmenüs seiner Softwareprodukte anbringt und (iv) DocuWare vor jeglicher möglichen rechtlichen Verfolgung schützt, die sich aus der Verwendung oder Verteilung ergeben könnte. Laufzeitmodule sind diejenigen Dateien des SDK, die in der begleitenden Dokumentation als für den Betrieb der Software des Kunden erforderlich genannt sind.
Kein Multiplexing – keine Lizenzbündelung: In jedem Fall muss der Kunde sicherstellen, dass jeder Benutzer, der direkten oder indirekten Zugang zu DocuWare Softwarekomponenten erhält – einschließlich aller Serverkomponenten – gleichzeitig über eine gültige DocuWare Client Lizenz (Named oder Concurrent) verfügt.
- Besteht der Gegenstand der Lieferung in Fremdsoftware, behält sich DocuWare das Recht vor, die vorstehenden Nutzungsrechte des Kunden entsprechend den für die Fremdsoftware gegenüber DocuWare bestehenden vertraglichen Vorgaben weiter zu beschränken. Eine Nutzung des von DocuWare gelieferten Microsoft SQL-Server ist zusätzlich zu den oben genannten Beschränkungen (i) bei einer Runtime-Lizenz laufzeitabhängig (runtime restricted) und (ii) entsprechend der Lizenzbeschreibung innerhalb der Preisliste gegebenenfalls auf eine gemeinsame Nutzung mit DocuWare Software beschränkt. Besteht die Beschränkung auf die gemeinsame Verwendung mit Docu-Ware Software, darf die vorgenannte Server-Software darf nicht für die Entwicklung von und/oder in Verbindung mit Anwendungen, Datenbanken oder Tabellen genutzt werden, die nicht in der DocuWare Software enthalten sind. Es ist jedoch zulässig, durch Nutzung geeigneter Tools auf die von DocuWare Software erzeugte Datenbanken und Tabellen zuzugreifen.
- Sowohl die für die Software verwendeten Namen und Marken als auch die an der Software und Begleitmaterial bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte verbleiben ausschließlich beim Hersteller DocuWare GmbH und/oder deren Lizenzgebern, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abweichend geregelt.
- Die Software, der Lizenzschlüssel und das Begleitmaterial (Benutzerhandbuch, Datenblatt etc.) dürfen ferner weder geändert noch bearbeitet, disassembliert, dekompiliert, rekonstruiert, umgestaltet oder in anderer Weise als zu dem Gebrauch genutzt werden. Vorstehendes gilt nicht für gelieferte Software und den Lizenzschlüssel, soweit derartige Handlungen nach den zwingend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts ausnahmsweise zulässig sind und der Verkäufer oder der Hersteller DocuWare GmbH kostenlose Unterstützungs- oder Austauschleistungen in Bezug auf die betroffene Software oder den Lizenzschlüssel abgelehnt haben.
- Der Kunde darf die jeweils aktuellste Version der Software auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt, (i) die Software wird gemeinsam mit dem Begleitmaterial überlassen; und (ii) der erwerbende Dritte erklärt sich gegenüber dem Kunden mit der Weitergeltung von Lizenzbedingungen einverstanden, deren Nutzungs- und Vertraulichkeitsbedingungen zumindest so restriktiv sind wie die diesbezüglichen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; und (iii) der erwerbende Dritte erklärt sich bereit, sich bei DocuWare auf dessen Kosten einen neuen Lizenzschlüssel zu beschaffen. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem erwerbenden Dritten sämtliche (Sicherheits-) Kopien der Software, des Lizenzschlüssels oder des Begleitmaterials übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des überlassenden Kunden zur Nutzung der Software, des Lizenzschlüssels und/oder des Begleitmaterials.
- Der Kunde darf Dritten die jeweils aktuellste Version der Software einschließlich des Begleitmaterials auf Zeit überlassen, sofern (i) dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken (z.B. Leasing, ASP-Service) geschieht; und (ii) sich der Dritte gegenüber dem Kunden mit Lizenzbedingungen einverstanden erklärt, deren Nutzungs- und Vertraulichkeitsbedingungen zumindest so restriktiv sind wie die diesbezüglichen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; und (iii) der Dritte bereit ist, sich bei DocuWare auf seine Kosten einen neuen Lizenzschlüssel zu beschaffen; und (iv) der Kunde dem Dritten sämtliche Kopien der Software und des Begleitmaterials einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem Kunden ein Recht zur Nutzung der Software nicht zu. Die Überlassung gelieferter Software an Dritte auf Zeit zu Erwerbszwecken (z.B. Leasing, ASP-Service) bedarf der vorausgehenden schriftlichen Zustimmung durch den Hersteller DocuWare GmbH.
- Beabsichtigt der Kunde, die Software in ein Land außerhalb der EU auszuführen, hat er sich selbständig über die gültigen Ausfuhrbestimmungen (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus) zu informieren und die hierzu etwa erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
- Jegliche Nutzungsrechte an der Software, dem Begleitmaterial und dem Lizenzschlüssel enden mit sofortiger Wirkung, wenn der Kunde seine Nutzungsrechte gemäß diesem Abschnitt 1. überschreitet bzw. gegen vorstehende Bestimmungen verstößt.
II. Gewähr für Sachmängel
- Für Sachmängel haftet der Verkäufer ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern.
- Der Verkäufer gewährleistet, dass die Software nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist und für die nach der einzelnen Liefervereinbarung vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Software nicht wesentlich von den Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben auf dem zur Software veröffentlichten (z.B. unter www.docuware.com) Datenblatt abweicht.
- Lieferungen sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt der Lieferung vorlag. Der Verkäufer kann seine Pflicht zur Nacherfüllung bei Sachmängeln der Software auch dadurch erfüllen, dass er
- eine aktualisierte bzw. fortgeschriebene Version der Software zur Verfügung stellt, oder
- Umgehungsmaßnahmen zur Verfügung stellt, sofern dies dem Erwerber im Einzelfall zuzumuten ist und die für die Software vereinbarten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben erreicht werden.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Erwerber – unbeschadet etwaiger Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Erwerber auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Originaldatenträger einschließlich des überlassenen schriftlichen Begleitmaterials zu vernichten.
- Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt (§ 479 Abs. 1 BGB) sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers und bei einem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels. Die gesetzlichen Vorschriften über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Der Erwerber hat Sachmängel gegenüber dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu rügen.
- Sachmängelansprüche bestehen insbesondere nicht
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder
- bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, oder
- bei nicht erfolgter oder verzögerter schriftlicher Sachmängelrüge, oder
- wenn der Sachmangel bei Software nicht reproduzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben nicht angezeigt werden kann, oder
- wenn die Lieferung von Software Bestandteil einer vom Verkäufer erbrachten Dienstleistung (Wartungsleistung) ist, soweit derartige Software im Wesentlichen mit der zu wartenden Software vergleichbar ist.
- Rückgriffsansprüche des Erwerbers gegen den Hersteller DocuWare GmbH gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Erwerber mit dem Verkäufer keine über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
- Bei Sachmängelrügen dürfen Zahlungen des Erwerbers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Erwerber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Sachmängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Sachmängelrüge zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Erwerber ersetzt zu verlangen.
III. Gewähr für Rechtsmängel
- Die Software kann zum Zeitpunkt der Lieferung frei von am vereinbarten Lieferort bestehenden gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: die Schutzrechte) genutzt werden. Eine weitergehende Rechtsmängelgewährleistung wird nicht übernommen.
- Soweit es dem Erwerber im Einzelfall zuzumuten ist, ist der Verkäufer im Falle einer behaupteten Schutzrechtsverletzung berechtigt, dem Erwerber innerhalb einer angemessenen Frist im Austausch gegen die schutzrechtsverletzende Software eine Software zu überlassen, welche nicht schutzrechtsverletzend ist und im Wesentlichen die in dem Datenblatt, welche der schutzrechtsverletzenden Software beigefügt ist, bezeichneten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben aufweist.
- Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Ablieferung.
- Jegliche Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel ist ausgeschlossen, falls und soweit die Schutzrechtsverletzung nicht durch die gelieferte Software selbst, sondern durch die Anwendung oder Nutzung der Software verursacht wird, es sei denn, das schriftliche Begleitmaterial sieht eine derartige Anwendung ausdrücklich vor. Jegliche Haftung des Verkäufers ist ferner ausgeschlossen, falls der Erwerber nicht unverzüglich nach Kenntnis von einer möglichen Schutzrechtsverletzung den Verkäufer hierüber schriftlich informiert.
IV. Sonstige Schadensersatzansprüche
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Erwerbers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Schaden bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Erwerbers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Soweit dem Erwerber nach dieser Ziffer 4. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
V. Allgemeines
- Die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, gegebenenfalls unwirksame Bestimmungen durch neue, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarungen zu ersetzen.
- Dieser Vertrag und sein Zustandekommen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.